S a t z u n g
der Sängervereinigung Staufenberg e.V.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Sängervereinigung 1854 Staufenberg e.V.
Er hat seinen Sitz in 35460 Staufenberg.
§ 2: Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Er wird insbesondere
durch die Pflege des Chorgesanges verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt und endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch den Tod
d) durch Auflösung des Vereins.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle gehabten Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse
zu akzeptieren und auszuführen. Über die Ausnahme, die schriftlich zu beantragen ist,
entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 5: Austritt
Jedes Mitglied kann jederzeit zum Jahresende seinen Austritt erklären. Die Kündigung ist mindestens 6
Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 6: Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt, wenn
a) das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten grob und wiederholt verletzt hat und / oder dem
Verein in seinem Ansehen schadet.
b) das Mitglied trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung 12 Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7: Beiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschlussfassung.
§ 8: Mitgliedschaftspflichten
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
1. den Verein in allen seinen Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen.
2. den Anordnungen des Vorstands und von ihm bestellten Organe in allen seinen Vereinsangelegenheiten
Folge zu leisten.
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen.
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5. die von ihnen übernommenen Aufgaben und Pflichten zum Wohle des Vereins ordnungsgemäß
auszuüben.
6. die für Aktive angesetzten Chorproben regelmäßig zu besuchen.
§ 9: Mitgliedschaftsrechte
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen
und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Gleichbehandlung.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds oder eines vom Vorstand
bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den
Vorstand zu.
§ 10: Ehrungen
1. Ehrungen der aktiven und passiven sowie Ehrenmitglieder erfolgen:
a) bei ihrer Trauung
b) bei Ehejubiläen
c) ab dem 75. Geburtstag alle 5 Jahre
d) bei ihrer Beerdigung
e) in besonderen Fällen durch Beschluss des Vorstands.
2. Für Vereinszugehörigkeit erhalten Mitglieder
a) nach 25 Jahren die silberne Vereinsnadel
b) nach 50 Jahren die goldene Vereinsnadel, aktive erhalten diese bereits nach 40 Jahren.
c) nach 60 Jahren, danach alle 5 Jahre, ein Präsent,
aktive Mitglieder erhalten dies bereits nach 50 Jahren.
3. Zu Ehrenmitgliedern werden nach einer Mindestvereinszugehörigkeit von 25 Jahren
a) Mitglieder, die eine 40jährige Sängertätigkeit nachweisen können,
b) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner können Personen durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.
4. Ständchen werden nur auf Wunsch dargebracht.
5. Des weiteren erfolgen Ehrungen nach den Richtlinien des HSB und des DCV nach den jeweils
geltenden Fassungen.
§ 11: Verwaltungsorgane
Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 12: Der Vorstand
1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
bestellt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftführer
- 1. Rechner
b) dem erweiterten Vorstand
- 2. Schriftführer
- 2. Rechner
- mindestens 2 Beisitzer, davon ein Beisitzer Jugend
- höchstens 5 von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannten
Personen.
Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Die Bestellung als Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Abwahl des bestellten Vorstandsmitgliedes ist nur mit der 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes
möglich.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. Vorsitzende
oder der von ihm Beauftragte, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen, ein.
§ 13: Vertretungsbefugnis
1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; je 2 Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
2. Einzelvertretungen werden nach Art und Umfang vom Vorstand beschlossen.
§ 14: Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung
aller Mitglieder.
Sie ist oberstes Organ des Vereins und findet alljährlich statt.
Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung,
für ortsansässige Mitglieder durch das örtliche Mitteilungsblatt und für auswärtige Mitglieder
schriftlich erfolgen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der
Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder dessen Beauftragten. Jede Versammlung
muss eine Tagesordnung haben, über die bei Eintritt in die Versammlung abgestimmt werden
muss.
Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen 24 Stunden vor Versammlungsbeginn bei dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegen und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden,
wenn dieses im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens
20% der Mitglieder verlangt wurde.
Die Einladung, die für ortsansässige Mitglieder durch das örtliche Mitteilungsblatt und für auswärtige
Mitglieder schriftlich erfolgen muss, soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher
erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl von einem Kassenprüfer über 2 Jahre
c) Entlastung des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Ein- und Austritt des Vereins zu Sängerbünden
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden
oder ein Vorstandsmitglied zum Ehrenvorstandsmitglied zu ernennen.
5. a) Abstimmungen
(1) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag von mindestens 20 von 100
der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
6. b) Vorstandswahlen
(1) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern zu bestellen,
der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt
zu geben.
Jedes geschäftsfähige Mitglied kann gewählt werden. Beschränkt geschäfts-fähige
bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Juristische Personen
sind nicht wählbar.
7. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 15: Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu überprüfen und hiervon
der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16: Jugendordnung
Die Jugend kann innerhalb des Vereins eine eigenständige Jugendabteilung bilden.
Dieser Jugendabteilung wird das Recht auf Selbstgestaltung und Selbstorganisation gemäß der Richtlinien
für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Verbänden und Gruppen der Jugend zuerkannt.
§ 17: Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn dies von
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Staufenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne von § 2 der Satzung im Stadtteil Staufenberg zu verwenden hat.
§ 18: Geschäftsordnung
Der Vorstand kann zur Regelung besonderer Angelegenheiten eine Geschäftsordnung beschließen.
gezeichnet durch den Vorstand : 1+2 Vorsitzender , Schriftführer
Stand 01.01.2014