Vereinssatzung Stand 2014
Satzung 2012.pdf
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S a t z u n g

der Sängervereinigung Staufenberg e.V.

 

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Sängervereinigung 1854 Staufenberg e.V.

Er hat seinen Sitz in 35460 Staufenberg.

 

§ 2: Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte

Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Er wird insbesondere

durch die Pflege des Chorgesanges verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche und juristische

Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt und endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch den Tod

d) durch Auflösung des Vereins.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle gehabten Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse

zu akzeptieren und auszuführen. Über die Ausnahme, die schriftlich zu beantragen ist,

entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 5: Austritt

Jedes Mitglied kann jederzeit zum Jahresende seinen Austritt erklären. Die Kündigung ist mindestens 6

Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

§ 6: Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt, wenn

a) das Mitglied seine satzungsmäßigen Pflichten grob und wiederholt verletzt hat und / oder dem

Verein in seinem Ansehen schadet.

b) das Mitglied trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung 12 Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 7: Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit der

Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschlussfassung.

 

§ 8: Mitgliedschaftspflichten

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

1. den Verein in allen seinen Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen.

2. den Anordnungen des Vorstands und von ihm bestellten Organe in allen seinen Vereinsangelegenheiten

Folge zu leisten.

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen.

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

5. die von ihnen übernommenen Aufgaben und Pflichten zum Wohle des Vereins ordnungsgemäß

auszuüben.

6. die für Aktive angesetzten Chorproben regelmäßig zu besuchen.

 

§ 9: Mitgliedschaftsrechte

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen

und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Gleichbehandlung.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds oder eines vom Vorstand

bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den

Vorstand zu.

 

§ 10: Ehrungen

1. Ehrungen der aktiven und passiven sowie Ehrenmitglieder erfolgen:

a) bei ihrer Trauung

b) bei Ehejubiläen

c) ab dem 75. Geburtstag alle 5 Jahre

d) bei ihrer Beerdigung

e) in besonderen Fällen durch Beschluss des Vorstands.

2. Für Vereinszugehörigkeit erhalten Mitglieder

a) nach 25 Jahren die silberne Vereinsnadel

b) nach 50 Jahren die goldene Vereinsnadel, aktive erhalten diese bereits nach 40 Jahren.

c) nach 60 Jahren, danach alle 5 Jahre, ein Präsent,

aktive Mitglieder erhalten dies bereits nach 50 Jahren.

3. Zu Ehrenmitgliedern werden nach einer Mindestvereinszugehörigkeit von 25 Jahren

a) Mitglieder, die eine 40jährige Sängertätigkeit nachweisen können,

b) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Ferner können Personen durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,

die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

4. Ständchen werden nur auf Wunsch dargebracht.

5. Des weiteren erfolgen Ehrungen nach den Richtlinien des HSB und des DCV nach den jeweils

geltenden Fassungen.

 

§ 11: Verwaltungsorgane

Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 12: Der Vorstand

1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

bestellt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der

Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- 1. Schriftführer

- 1. Rechner

b) dem erweiterten Vorstand

- 2. Schriftführer

- 2. Rechner

- mindestens 2 Beisitzer, davon ein Beisitzer Jugend

- höchstens 5 von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannten

Personen.

Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Die Bestellung als Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Abwahl des bestellten Vorstandsmitgliedes ist nur mit der 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes

möglich.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die

Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. Vorsitzende

oder der von ihm Beauftragte, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen, ein.

 

§ 13: Vertretungsbefugnis

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; je 2 Mitglieder

des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

2. Einzelvertretungen werden nach Art und Umfang vom Vorstand beschlossen.

 

§ 14: Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung

aller Mitglieder.

Sie ist oberstes Organ des Vereins und findet alljährlich statt.

Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung,

für ortsansässige Mitglieder durch das örtliche Mitteilungsblatt und für auswärtige Mitglieder

schriftlich erfolgen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der

Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder dessen Beauftragten. Jede Versammlung

muss eine Tagesordnung haben, über die bei Eintritt in die Versammlung abgestimmt werden

muss.

Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen 24 Stunden vor Versammlungsbeginn bei dem

Versammlungsleiter schriftlich vorliegen und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden,

wenn dieses im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens

20% der Mitglieder verlangt wurde.

Die Einladung, die für ortsansässige Mitglieder durch das örtliche Mitteilungsblatt und für auswärtige

Mitglieder schriftlich erfolgen muss, soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher

erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

a) Wahl des Vorstands

b) Wahl von einem Kassenprüfer über 2 Jahre

c) Entlastung des Vorstands

d) Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über Ein- und Austritt des Vereins zu Sängerbünden

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

g) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden

oder ein Vorstandsmitglied zum Ehrenvorstandsmitglied zu ernennen.

5. a) Abstimmungen

(1) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als

Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung

von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag von mindestens 20 von 100

der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

6. b) Vorstandswahlen

(1) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern zu bestellen,

der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt

zu geben.

Jedes geschäftsfähige Mitglied kann gewählt werden. Beschränkt geschäfts-fähige

bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Juristische Personen

sind nicht wählbar.

7. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter

und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 15: Kassenprüfer

Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu überprüfen und hiervon

der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 16: Jugendordnung

Die Jugend kann innerhalb des Vereins eine eigenständige Jugendabteilung bilden.

Dieser Jugendabteilung wird das Recht auf Selbstgestaltung und Selbstorganisation gemäß der Richtlinien

für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Verbänden und Gruppen der Jugend zuerkannt.

 

§ 17: Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn dies von

einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen

an die Stadt Staufenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

im Sinne von § 2 der Satzung im Stadtteil Staufenberg zu verwenden hat.

 

§ 18: Geschäftsordnung

Der Vorstand kann zur Regelung besonderer Angelegenheiten eine Geschäftsordnung beschließen.

 

 

 

 

gezeichnet durch den Vorstand : 1+2 Vorsitzender , Schriftführer

Stand 01.01.2014

 

Grußwort des 1.Vorsitzenden

Jens Hormann    >klick